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Der Sachverhalt
  1283
Pkw A drängt auf BAB vom rechten auf den linken Fahrstreifen und kollidiert dabei mit

Pkw B, der die Richtgeschwindigkeit überschritten hat.

OLG-Urteil, Juni 2003

Haftungsverteilung

Haftungsverteilung: A 100%

Prozessbeteiligte: B=Kläger, A=Beklagter

Gericht: OLG Celle
Datum: 19.06.2003
Aktenzeichen: 14 U 2/03
Quelle: OLGR Celle 2004, 201

Urteilsgründe

Sachverhalt:



Die Klägerinnen begehren Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalles, der

sich am 18.7.2000 ereignet hat.

Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des LG

Bezug genommen. Die Kammer hat der Klage zunächst im Wege eines Grund- und Teilurteiles stattgegeben.

Dem Grunde nach hätten die Beklagten alleine zu haften. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die

Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug ohne Grund den rechten Fahrstreifen der Autobahn verlassen habe und

nicht etwa umgekehrt der mit dem Fahrzeug der Klägerin zu 1) in Begleitung der Klägerin zu 2) fahrende

Zeuge R. seinerseits nach rechts abgekommen sei. Angesichts des Unfallherganges habe die Betriebsgefahr

des Fahrzeugs der Klägerinnen zurückzutreten.


Aus den Gründen:

… 3. Entgegen der

Auffassung der Beklagten ist – bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes – dem Zeugen R. ein

Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen. Insbesondere spricht nicht etwa deswegen ein Anscheinsbeweis

gegen ihn, weil er von seiner Fahrbahn abgekommen und verunfallt ist. Vielmehr haben die Klägerinnen

nach dem oben Gesagten nicht nur die Wahrscheinlichkeit, sondern sogar das Vorliegen eines anderen als

des typischen Unfallherganges nachgewiesen, nämlich dass der Zeuge R. durch den Pkw der Beklagten von

der Fahrbahn abgedrängt worden ist.

Bei dieser Sachlage war es auch gerechtfertigt, dass das LG

die Betriebsgefahr für das Fahrzeug der Klägerinnen hat zurücktreten lassen. Zutreffend ist die Kammer

davon ausgegangen, dass der Unfall für den Zeugen R. zwar nicht als unvermeidbar angesehen werden kann,

weil er schneller als mit der vorgegebenen Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist und

die Klägerinnen nicht beweisen können, dass vergleichbare Unfallfolgen auch bei Einhaltung der

Richtgeschwindigkeit eingetreten wären (vgl. OLG Celle, Urt. v. 25.5.2000 – 14 U 143/99, Schaden-Praxis

2001, 45). Gleichwohl kann auch in solchen Fällen die Betriebsgefahr zurücktreten, wenn das Verschulden

der Gegenseite entspr. gravierend ist. Hiervon durfte das LG angesichts des Ergebnisses der

Beweisaufnahme deswegen ausgehen, weil die Beklagte zu 1) grundlos und ohne Vorankündigung von ihrer

Fahrbahn nach links abgewichen ist, womit der sie überholende Zeuge R. nicht rechnen konnte.



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