Der Sachverhalt 1283 Pkw A drängt auf BAB vom rechten auf den linken Fahrstreifen und kollidiert dabei mit
Pkw B, der die Richtgeschwindigkeit überschritten hat.
OLG-Urteil, Juni 2003
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: A 100%
Prozessbeteiligte: B=Kläger, A=Beklagter
Gericht: OLG Celle Datum: 19.06.2003 Aktenzeichen: 14 U 2/03 Quelle: OLGR Celle 2004, 201
Urteilsgründe
Sachverhalt:
Die Klägerinnen begehren Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalles, der
sich am 18.7.2000 ereignet hat.
Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des LG
Bezug genommen. Die Kammer hat der Klage zunächst im Wege eines Grund- und Teilurteiles stattgegeben.
Dem Grunde nach hätten die Beklagten alleine zu haften. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die
Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug ohne Grund den rechten Fahrstreifen der Autobahn verlassen habe und
nicht etwa umgekehrt der mit dem Fahrzeug der Klägerin zu 1) in Begleitung der Klägerin zu 2) fahrende
Zeuge R. seinerseits nach rechts abgekommen sei. Angesichts des Unfallherganges habe die Betriebsgefahr
des Fahrzeugs der Klägerinnen zurückzutreten.
Aus den Gründen:
… 3. Entgegen der
Auffassung der Beklagten ist – bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes – dem Zeugen R. ein
Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen. Insbesondere spricht nicht etwa deswegen ein Anscheinsbeweis
gegen ihn, weil er von seiner Fahrbahn abgekommen und verunfallt ist. Vielmehr haben die Klägerinnen
nach dem oben Gesagten nicht nur die Wahrscheinlichkeit, sondern sogar das Vorliegen eines anderen als
des typischen Unfallherganges nachgewiesen, nämlich dass der Zeuge R. durch den Pkw der Beklagten von
der Fahrbahn abgedrängt worden ist.
Bei dieser Sachlage war es auch gerechtfertigt, dass das LG
die Betriebsgefahr für das Fahrzeug der Klägerinnen hat zurücktreten lassen. Zutreffend ist die Kammer
davon ausgegangen, dass der Unfall für den Zeugen R. zwar nicht als unvermeidbar angesehen werden kann,
weil er schneller als mit der vorgegebenen Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist und
die Klägerinnen nicht beweisen können, dass vergleichbare Unfallfolgen auch bei Einhaltung der
Richtgeschwindigkeit eingetreten wären (vgl. OLG Celle, Urt. v. 25.5.2000 – 14 U 143/99, Schaden-Praxis
2001, 45). Gleichwohl kann auch in solchen Fällen die Betriebsgefahr zurücktreten, wenn das Verschulden
der Gegenseite entspr. gravierend ist. Hiervon durfte das LG angesichts des Ergebnisses der
Beweisaufnahme deswegen ausgehen, weil die Beklagte zu 1) grundlos und ohne Vorankündigung von ihrer
Fahrbahn nach links abgewichen ist, womit der sie überholende Zeuge R. nicht rechnen konnte.
|