Der Sachverhalt 1319 Pkw A fährt ohne Rücksicht auf fließenden Verkehr aus einem Grundstück auf Straße ein.
Nach ca. 10 m fährt nachfolgender Pkw B auf A auf.
OLG-Urteil, November 1992
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: A 100%
Prozessbeteiligte: A=Beklagter, B=Kläger
Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 23.11.1992 Aktenzeichen: 1 U 40/92 Quelle: OLGR Düsseldorf
1993, 69
Urteilsgründe
Der Kl. stehen wegen
ihrer Schäden aus dem Unfallereignis vom 29.3.1990 auf der F.-Straße in H. Ansprüche auf Zahlung von
2.789,10 DM zu.
Die Haftung der Bekl. für die unfallbedingten Schäden der Kl. ergibt sich aus
§§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, weil die Kl. bei dem Betrieb des Pkw des Erstbeklagten, dessen
Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte ist, geschädigt worden ist. Die Haftung der Bekl. ist nicht
nach § 7 II StVG ausgeschlossen. Für den Erstbeklagten war der Unfall nicht unabwendbar i.S. dieser
Vorschrift, weil ihn bei der Ausfahrt aus einem Grundstück ein unfallursächliches Verschulden belastet.
Auf der anderen Seite haftet auch die Kl. nach § 7 I StVG. Auch für sie war der Unfall nicht
nachweislich unabwendbar i.S. von § 7 II StVG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein besonders
sorgfältiger Fahrer in der Lage der Kl. den Pkw des Erstbeklagten frühzeitig erkannt und vom Abbiegen
nach links in die Einfahrt des Hauses Nr. ... abgesehen hätte. Möglicherweise hätte sich der Unfall
dann vermeiden lassen.
Die Haftung der Beteiligten nach dem Straßenverkehrsgesetz führt zur
Abwägung nach § 17 I StVG, bei der zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände
berücksichtigt werden dürfen, auf die sich diese Partei beruft, die unstreitig oder bewiesen sind.
Diese Abwägung führt dazu, daß die Bekl. die unfallbedingten Schäden der Kl. vollständig zu tragen
haben, weil die die Kl. selbst belastenden unfallursächlichen Umstände hinter den von den Bekl. zu
verantwortenden Verursachungsbeiträgen vollständig zurücktreten.
Die Bekl. belastet die
außerordentlich erhöhte Betriebsgefahr eines Pkw, dessen Fahrer ohne Rücksicht auf einen
Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs aus einem Grundstück ausfährt. Die Bekl. belastet ferner das
in dieser verkehrswidrigen Fahrweise liegende Verschulden des Erstbeklagten, das auch nach dem Grad
seiner Vorwerfbarkeit schwerwiegt. Unfallursächlich hat der Erstbeklagte gegen § 10 StVO verstoßen.
Unstreitig fuhr der Erstbeklagte aus einer Garagenzufahrt in den Wendehammer der F.-Straße ein. Dabei
hatte er Teilnehmern am fließenden Straßenverkehr Vorrang zu gewähren und darauf zu achten, daß deren
Gefährdung ausgeschlossen war. Der Vorrang der Kl. hätte allerdings nicht mehr bestanden, wenn der
Erstbeklagte seinerseits zum fließenden Verkehr im Bereich des Wendehammers gehört hätte. Dann hätte
dem Erstbeklagten nämlich das Durchfahrtsrecht nach § 9 III 1 StVO ggü. der Kl. zugestanden. So liegen
die Dinge jedoch im Entscheidungsfall nicht. Der Erstbeklagte hatte mit seinem Pkw etwa 10 m
zurückgelegt, als es zur Kollision mit dem Pkw der Kl. kam. Auf diese Entfernung, die etwa 2 Pkw-Längen
entspricht, hatte sich der Erstbeklagte noch nicht dem fließenden Verkehr im Wendehammer angepaßt. Dies
gilt um so mehr, als nach seinem eigenen Vorbringen der Pkw der Kl. ihm schon sichtbar entgegenkam, als
er die Garagenzufahrt verließ. Dann mußte er aber den Vorrang dieses Fahrzeugs achten und abwarten, wie
sich dieses Fahrzeug verhalten würde. Hätte der Erstbeklagte seine Fahrweise dementsprechend
eingerichtet, wäre es nicht zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gekommen. Anders wäre die
Verkehrslage jedoch zu beurteilen, wenn die Kl. ihrerseits noch nicht zum fließenden Verkehr gehört
hätte, nachdem sie zuvor in der F.-Straße angehalten hatte, um einen Fahrgast aussteigen zu lassen.
Darauf berufen sich die Bekl. jedoch nicht. Insb. machen sie nicht geltend, die Kl. sei ihrerseits erst
angefahren, als der Erstbeklagte in den Wendehammer eingefahren sei. Vielmehr hat der Erstbeklagte
stets hervorgehoben, das in Bewegung befindliche Fahrzeug der Kl. im Bereich des Wendehammers vor sich
gehabt zu haben, als er in diesen einfuhr. Dann war die Kl. aber, wenn auch langsam fahrend,
Teilnehmerin des fließenden Verkehrs im Wendehammer.
Auf der anderen Seite belastet die Kl.
lediglich die Betriebsgefahr eines Pkw, der langsam einen Wendehammer in einem Linksbogen befährt und
dabei mit einem aus einer Grundstücksausfahrt in den Wendehammer einfahrenden Pkw zusammenstößt. Ein
schuldhaft verkehrswidriges Fahrverhalten der Kl., das die Betriebsgefahr erhöhen könnte, läßt sich
darüber hinaus nicht feststellen.
Ein Durchfahrtsrecht des Erstbeklagten nach § 9 III 1 StVO
hat sie, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht verletzt, weil der Erstbeklagte den Vorrang der Kl.
nach § 10 StVO zu beachten hatte. Des weiteren läßt sich eine verspätete Reaktion der Kl. nicht
feststellen, zumal ihr nicht zu widerlegen ist, daß der Pkw des Erstbeklagten plötzlich unbeleuchtet
und mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h in den Wendehammer einfuhr. Dabei ist unerheblich, ob
die Kl. i.S. von § 9 V StVO wenden wollte oder, wofür hier vieles spricht, unter Mitbenutzung der
Grundstückseinfahrt zum Haus Nr. ... ihr Fahrzeug zurücksetzen wollte, um in Gegenrichtung ihre Fahrt
fortzusetzen. Entscheidend ist, daß die Kl. als Teilnehmerin am fließenden Verkehr Vorrang vor dem Pkw
des Erstbeklagten hatte.
Die Abwägung zeigt, daß der Erstbeklagte durch sein schuldhaft
verkehrswidriges Fahrverhalten die erste und entscheidende Unfallursache gesetzt hat. Hinter der
außerordentlich erhöhten Betriebsgefahr seines Pkw tritt die die Kl. allein belastende Betriebsgefahr
ihres Pkw vollständig zurück. Die Bekl. sind deshalb verpflichtet, den unfallbedingten Schaden der Kl.
in vollem Umfang zu ersetzen. ...
|