Der Sachverhalt 1973 Rettungswagen A fährt bei Rot mit unverminderter Geschwindigkeit von 57 km/h in Kreuzung ein und kollidiert mit kreuzendem Pkw B, dessen Fahrer wegen des in der Ecke der Kreuzung stehenden Mehrfamilienhauses in Sicht und bei Wahrnehmung des Martinshorns erheblich beeinträchtigt war.
LG-Urteil, Februar 2005
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: A 75 %, B 25 %
Gericht: LG Osnabrück Datum: 10.02.2005 Aktenzeichen: 5 O 2941/04 |