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Der Sachverhalt
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Sattelzug A wechselt auf BAB mit gesetztem Blinker auf Überholspur. Der dort mit

130-150 km/h herannahende Pkw B verunfallt beim Ausweichmanöver. Besonderheit: B hätte Unfall durch

rechtzeitige Vollbremsung verhindern können.

LG-Urteil, September 1998

Haftungsverteilung

Haftungsverteilung: A

75 %, B 25 %

Prozessbeteiligte: B=Kläger, A=Beklagter (Fahrer Zeuge S.)

Gericht: LG Oldenburg
Datum: 09.09.1998
Aktenzeichen: 6 O 1096/98
Quelle: DAR 1999, 29

Urteilsgründe

Die Klage ist gemäß §

7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG überwiegend begründet.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, daß der

Zeuge S. mit seinem Fahrzeug kurz bevor der Kl. das Gespann erreicht hatte, ausgeschert ist. Der Zeuge

S. hat dies zwar in Abrede gestellt. Das Gericht glaubt aber insoweit dem Kl., dei dies nachvollziehbar

und glaubhaft im Rahmen seiner Parteianhörung angegeben hat. Von der Richtigkeit seiner Angaben ist das

Gericht deshalb überzeugt, weil nach der Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, wenn

auch nicht im Sinne eines Anscheinsbeweises dafür spricht, daß ein Autofahrer nur dann sein Fahrzeug

beim Uberholvorgang nach rechts lenkt, wenn das vorausfahrende Fahrzeug nicht nur seine Uberholabsicht

durch das Setzen des Blinkers ankündigt, sondern auch ausschert. Dabei mag der Grad des Ausscherens im

vorliegenden Fall zweifelhaft sein. Das Gericht ist zumindest davon überzeugt, daß der Zeuge S. sein

Gespann zur Mittellinie gelenkt hat. Der Aussage des Zeugen S. kommt insoweit kein besonderes Gewicht

zu, weil er hierauf im Vorfeld des Unfalls nicht besonders geachtet haben wird. Anders ist dies aber

bei dem Kl. Nach seiner glaubhaften Einlassung war das Ausscheren gerade der Anlaß für sein eigenes

Fahrmanöver. Er konnte auch anders als der Zeuge S., dessen Augenmerk auf die sich innerhalb des

Hauptfahrstreifens von rechts nach links bewegende Estrichschleuder gerichtet war und der sich dieser

ziemlich schnell näherte, die (leichte) Veränderung der Fahrzeugausrichtung des Lkw von hinten kommend

gut beobachten. Von einer Parteivemehmung des Kl. zu dieser Frage hat das Gericht abgesehen. Sie wäre

nach der erfolgten Anhörung bloße Förmelei gewesen. Die Voraussetzungen hätten jedenfalls gemäß § 448

ZPO vorgelegen.

Der Zeuge S. hat somit nicht nur - was das Gericht nach der Anhörung des Kl. und

der Aussage des Zeugen S. als bewiesen ansieht - geblinkt, sondern ist auch ausgeschert und hat damit

mit dem Uberholen im Sinne des § 5 StVO begonnen. Hierbei hat er nicht die erforderliche Sorgfalt

walten lassen, was sich bereits aus den Bekundungen des Zeugen S. ergibt, wonach er den Blinker wieder

zurückgenommen habe. Der Zeuge hat demnach selbst gemerkt, daß er einen Fehler gemacht hatte. Dieser

lag darin, den rückwärtigen Verkehr angesichts der Rechtskurve nicht hinreichend beobachtet zu

haben.

Bei der im Rahmen von § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und

Verschuldensbeiträge fällt zu Lasten der Bekl. ins Gewicht, daß der Zeuge S. sich so zu verhalten

hatte, daß die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. Anderseits hat der

Sachverständige 1. nachvollziehbar dargelegt, daß dem Kl. bei der von ihm behaupteten Geschwindigkeit

bei optimaler Reaktion genügend Zeit zur Verfügung gestanden haben muß, um durch starkes Abbremsen die

Kollision zu verhindern. Er begründete dies damit, daß die im Rahmen des Schleudern zurückgelegte

Wegstrecke länger gewesen sein müsse, als jene, die ohne ein Ausbrechen des Fahrzeuges zum Abbremsen

bis auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h erforderlich gewesen wäre. Dies - eine Geschwindigkeit von ca.

180 km/h hat die Bekl. nicht beweisen können - rechtfertigt eine Mithaftung des Kl. in Höhe von 25%.

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