Der Sachverhalt 257 Sattelzug A wechselt auf BAB mit gesetztem Blinker auf Überholspur. Der dort mit
130-150 km/h herannahende Pkw B verunfallt beim Ausweichmanöver. Besonderheit: B hätte Unfall durch
rechtzeitige Vollbremsung verhindern können.
LG-Urteil, September 1998
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: A
75 %, B 25 %
Prozessbeteiligte: B=Kläger, A=Beklagter (Fahrer Zeuge S.)
Gericht: LG Oldenburg Datum: 09.09.1998 Aktenzeichen: 6 O 1096/98 Quelle: DAR 1999, 29
Urteilsgründe
Die Klage ist gemäß §
7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG überwiegend begründet.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, daß der
Zeuge S. mit seinem Fahrzeug kurz bevor der Kl. das Gespann erreicht hatte, ausgeschert ist. Der Zeuge
S. hat dies zwar in Abrede gestellt. Das Gericht glaubt aber insoweit dem Kl., dei dies nachvollziehbar
und glaubhaft im Rahmen seiner Parteianhörung angegeben hat. Von der Richtigkeit seiner Angaben ist das
Gericht deshalb überzeugt, weil nach der Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, wenn
auch nicht im Sinne eines Anscheinsbeweises dafür spricht, daß ein Autofahrer nur dann sein Fahrzeug
beim Uberholvorgang nach rechts lenkt, wenn das vorausfahrende Fahrzeug nicht nur seine Uberholabsicht
durch das Setzen des Blinkers ankündigt, sondern auch ausschert. Dabei mag der Grad des Ausscherens im
vorliegenden Fall zweifelhaft sein. Das Gericht ist zumindest davon überzeugt, daß der Zeuge S. sein
Gespann zur Mittellinie gelenkt hat. Der Aussage des Zeugen S. kommt insoweit kein besonderes Gewicht
zu, weil er hierauf im Vorfeld des Unfalls nicht besonders geachtet haben wird. Anders ist dies aber
bei dem Kl. Nach seiner glaubhaften Einlassung war das Ausscheren gerade der Anlaß für sein eigenes
Fahrmanöver. Er konnte auch anders als der Zeuge S., dessen Augenmerk auf die sich innerhalb des
Hauptfahrstreifens von rechts nach links bewegende Estrichschleuder gerichtet war und der sich dieser
ziemlich schnell näherte, die (leichte) Veränderung der Fahrzeugausrichtung des Lkw von hinten kommend
gut beobachten. Von einer Parteivemehmung des Kl. zu dieser Frage hat das Gericht abgesehen. Sie wäre
nach der erfolgten Anhörung bloße Förmelei gewesen. Die Voraussetzungen hätten jedenfalls gemäß § 448
ZPO vorgelegen.
Der Zeuge S. hat somit nicht nur - was das Gericht nach der Anhörung des Kl. und
der Aussage des Zeugen S. als bewiesen ansieht - geblinkt, sondern ist auch ausgeschert und hat damit
mit dem Uberholen im Sinne des § 5 StVO begonnen. Hierbei hat er nicht die erforderliche Sorgfalt
walten lassen, was sich bereits aus den Bekundungen des Zeugen S. ergibt, wonach er den Blinker wieder
zurückgenommen habe. Der Zeuge hat demnach selbst gemerkt, daß er einen Fehler gemacht hatte. Dieser
lag darin, den rückwärtigen Verkehr angesichts der Rechtskurve nicht hinreichend beobachtet zu
haben.
Bei der im Rahmen von § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge fällt zu Lasten der Bekl. ins Gewicht, daß der Zeuge S. sich so zu verhalten
hatte, daß die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. Anderseits hat der
Sachverständige 1. nachvollziehbar dargelegt, daß dem Kl. bei der von ihm behaupteten Geschwindigkeit
bei optimaler Reaktion genügend Zeit zur Verfügung gestanden haben muß, um durch starkes Abbremsen die
Kollision zu verhindern. Er begründete dies damit, daß die im Rahmen des Schleudern zurückgelegte
Wegstrecke länger gewesen sein müsse, als jene, die ohne ein Ausbrechen des Fahrzeuges zum Abbremsen
bis auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h erforderlich gewesen wäre. Dies - eine Geschwindigkeit von ca.
180 km/h hat die Bekl. nicht beweisen können - rechtfertigt eine Mithaftung des Kl. in Höhe von 25%.
|