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Der Sachverhalt
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Kfz A überholt mit mind. 155 km/h (erlaubt 80 km/h) auf BAB bei dichtem Verkehr eine

Reihe von Fahrzeugen, Kfz B schert auf die linke Spur aus und kollidiert mit A.

OLG-Urteil, Juni

1992

Haftungsverteilung

Haftungsverteilung: A 50 %, B 50 %

Prozessbeteiligte: A=Kläger, B=Beklagter (Bekl. Zu

2)

Gericht: OLG Köln
Datum: 10.06.1992
Aktenzeichen: 11 U 37/92
Quelle: OLGR Köln 1992, 318

Urteilsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht entschieden, daß der

Kl. nur 50 % seines Schadens aufgrund des Unfallereignisses vom 15.1.1991 von den Bekl. als

Gesamtschuldnern ersetzt verlangen kann.

Für keinen der Beteiligten stellt der Unfall vom

15.1.1991 ein nachweislich unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 II StVG dar, denn sowohl der Kl. als auch

der Bekl. zu 2) haben mit ihrer jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht die von ihnen zu

erwartende äußerste Sorgfalt beachtet.

Die somit nach § 17 StVG gebotene Abwägung der

beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur unstreitige und erwiesene Umstände

zu berücksichtigen sind, führt zu einer hälftigen Schadensteilung.

Der Bekl. zu 2) hat zum

einen gegen § 3 III Nr. 3 StVO verstoßen, denn er fuhr mit 98 km/h über der nach dieser Vorschrift

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Zudem liegt ein Verstoß des Bekl. zu 2) gegen § 5 III Nr.

2 StVO vor, denn er hat überholt, obwohl dies für ihn gem. § 41 II Nr. 7 StVO, 37, Zeichen 277

(Überholverbot mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschl. ihrer Anhänger, und von

Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse), verboten war. Ferner hat er Bekl. zu

2) auch nicht § 5 IV 1 StVO beachtet, wonach derjenige, der zum Überholen ausscheren will, sich so

verhalten muß, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Das bedeutet zwar

nicht, daß hier das Vorrecht des Schnelleren gilt. Im allgemeinen hat aber auch auf der Autobahn

derjenige das Vorfahrtrecht, der ein Hindernis - darunter fällt auch ein langsam fahrendes Fahrzeug -

zuerst erreicht (vgl. OLG Hamm DAR 1971, 194). Allerdings muß sich der Überholende, bevor er die

Fahrspur wechselt, vergewissern, daß die Gefährdung eines nachfolgenden, gleichfalls die Überholspur

benutzenden Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen ist der Bekl. zu 2) nicht gerecht

geworden. Denn wie sich aus der Aussage des Zeugen P. ergibt, scherte der Bekl. zu 2) plötzlich auf die

Überholspur aus, wobei Ausscheren und Blinkersetzen praktisch gleichzeitig erfolgten.

Jedoch

wäre es trotz des Fehlverhaltens des Bekl. zu 2) nicht zum Unfall gekommen, wenn der nachfolgende Kl.

nicht entgegen § 3 III StVO i.V.m. § 41 II Nr. 7 StVO, Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit),

die hier für ihn geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hätte. Dabei kann

dahinstehen, ob der Kl. - wie er selbst einräumt - 115 km/h oder - wie der Zeuge P. geschätzt hat –

etwa 120 bis 150 km/h fuhr. Denn da der Bekl. zu 2) unstreitig mit 98 km/h - wenn auch

unzulässigerweise - unter 100 km/h fuhr, konnte es zum Auffahren des Kl. nur kommen, weil er schneller

als der Bekl. zu 2) war.

Angesichts seiner hohen Geschwindigkeit war der Kl. darüber hinaus

verpflichtet, mit einem Höchstmaß an Konzentration und Reaktionsbereitschaft zu fahren. Denn gerade im

Schnellverkehr auf der Autobahn ist beim gleichzeitigen Überholen mehrerer Fahrzeuge sorgfältig darauf

zu achten, ob eines von ihnen seinerseits zum Überholen ansetzt und deshalb nach links ausschert (vgl.

BGH VersR 1967, 347 = VM 1967, 25). Dabei darf sich der Überholende auch nicht von einem unstatthaften

Ausscheren eines der rechts befindlichen Fahrzeuge überraschen lassen. Denn in einem solchen Vorgang

liegt die typische, immer gegenwärtige Gefahr des Überholens von vielen Fahrzeugen. Aus diesem Grunde

muß der schnellere Kraftfahrzeugführer stets darauf achten, ob sich diese Gefahr zu verwirklichen droht

und gegebenenfalls sofort zur Reaktion bereit sein. In erster Linie ist nämlich der Überholende dafür

verantwortlich, daß sein Überholmanöver gefahrlos durchgeführt wird. Da nach der Erfahrung gerade auf

Autobahnen das Ausscheren nach links zum Zwecke des Überholens einen häufigen und besonders

gefährlichen Verstoß darstellt, muß dessen Auswirkung durch genaue Beobachtung mit allen erdenklichen

Kräften vorgebeugt werden. Dies hat der Kl. nicht getan, denn sonst wäre es ihm bei der geforderten

Aufmerksamkeit und Entschlußbereitschaft möglich gewesen, seine Geschwindigkeit rechtzeitig der des

verkehrswidrig ausscherenden Lkw anzugleichen, um dadurch die Gefahr des Zusammenstoßes zu vermeiden.

Jedoch hat der Kl. Seine Geschwindigkeit nicht gem. § 3 I StVO auf die neue Verkehrslage eingerichtet,

obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit hatte. Denn der Kl. sah bei seiner Annäherung nicht nur, wie der

Lkw auf die linke Spur wechselte. Er war sogar noch so weit entfernt, daß es dem Bekl. zu 2) möglich

war, vor ihm, dem Kl., die linke Fahrbahn einzunehmen. Dies bedeutet, daß dem Kl. noch ausreichend Zeit

verblieb, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Denn ein Sattelzug mit Auflieger, wie er vom Bekl. zu 2)

gesteuert wurde, beansprucht für ein derartiges Fahrmanöver aufgrund seiner Größe, seines Gewichts und

seiner Lenkfähigkeit mehr Zeit als ein Pkw, der bauartbedingt schneller beschleunigt und wendiger ist.

Daß dieser zeitliche und räumliche Spielraum vom Kl. nicht zur Anpassung seiner Geschwindigkeit genutzt

wurde, wird noch dadurch besonders deutlich, daß der Kl. mit seinem Golf GTI auf der linken Spur

frontal auf den Lkw auffuhr. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen P., sondern auch aus

dem vom Kl. Vorgelegten Gutachten des Sachverständigen D. vom 17.1.1991, wonach der Hauptanstoß auf die

Fahrzeugfront des vom Kl. geführten Golf GTI erfolgte.

Für den Kl. bestand hier aber auch trotz

des für den Lkw angeordneten Überholverbots aufgrund der sonstigen Umstände Veranlassung, aufmerksam zu

sein und eine situationsangepaßte Geschwindigkeit zu erreichen. Neben dem ziemlich starken Verkehr, der

nach Aussage des Zeugen S. zur Unfallzeit herrschte, war dies die Fahrweise des Bekl. zu 2) vor dem

Unfall. Der Bekl. zu 2) war nämlich bereits einmal auf die Überholspur ausgeschert und sogleich wieder

auf den rechten Streifen zurückgewechselt. Da es dabei nach dem eigenen Vortrag des Kl. nicht zum

Überholen gekommen war und der Bekl. zu 2) zudem nicht den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, mußte

der Kl. mit der Wiederholung eines erneuten überraschenden Überholvorgangs des Lkw rechnen und sein

Fehlverhalten sowie seine Geschwindigkeit darauf einstellen.

Angesichts des groben

Fehlverhaltens des Kl. überwiegt das Verschulden des Bekl. zu 2) auch unter Berücksichtigung der vom

Lkw ausgehenden Betriebsgefahr nicht derart, als daß es gerechtfertigt wäre, hier die Bekl. mit einer

höheren Haftungsquote als 50 % zu belasten.

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