Der Sachverhalt 785 Kfz A überholt mit mind. 155 km/h (erlaubt 80 km/h) auf BAB bei dichtem Verkehr eine
Reihe von Fahrzeugen, Kfz B schert auf die linke Spur aus und kollidiert mit A.
OLG-Urteil, Juni
1992
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: A 50 %, B 50 %
Prozessbeteiligte: A=Kläger, B=Beklagter (Bekl. Zu
2)
Gericht: OLG Köln Datum: 10.06.1992 Aktenzeichen: 11 U 37/92 Quelle: OLGR Köln 1992,
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Urteilsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht entschieden, daß der
Kl. nur 50 % seines Schadens aufgrund des Unfallereignisses vom 15.1.1991 von den Bekl. als
Gesamtschuldnern ersetzt verlangen kann.
Für keinen der Beteiligten stellt der Unfall vom
15.1.1991 ein nachweislich unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 II StVG dar, denn sowohl der Kl. als auch
der Bekl. zu 2) haben mit ihrer jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht die von ihnen zu
erwartende äußerste Sorgfalt beachtet.
Die somit nach § 17 StVG gebotene Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur unstreitige und erwiesene Umstände
zu berücksichtigen sind, führt zu einer hälftigen Schadensteilung.
Der Bekl. zu 2) hat zum
einen gegen § 3 III Nr. 3 StVO verstoßen, denn er fuhr mit 98 km/h über der nach dieser Vorschrift
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Zudem liegt ein Verstoß des Bekl. zu 2) gegen § 5 III Nr.
2 StVO vor, denn er hat überholt, obwohl dies für ihn gem. § 41 II Nr. 7 StVO, 37, Zeichen 277
(Überholverbot mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschl. ihrer Anhänger, und von
Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse), verboten war. Ferner hat er Bekl. zu
2) auch nicht § 5 IV 1 StVO beachtet, wonach derjenige, der zum Überholen ausscheren will, sich so
verhalten muß, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Das bedeutet zwar
nicht, daß hier das Vorrecht des Schnelleren gilt. Im allgemeinen hat aber auch auf der Autobahn
derjenige das Vorfahrtrecht, der ein Hindernis - darunter fällt auch ein langsam fahrendes Fahrzeug -
zuerst erreicht (vgl. OLG Hamm DAR 1971, 194). Allerdings muß sich der Überholende, bevor er die
Fahrspur wechselt, vergewissern, daß die Gefährdung eines nachfolgenden, gleichfalls die Überholspur
benutzenden Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen ist der Bekl. zu 2) nicht gerecht
geworden. Denn wie sich aus der Aussage des Zeugen P. ergibt, scherte der Bekl. zu 2) plötzlich auf die
Überholspur aus, wobei Ausscheren und Blinkersetzen praktisch gleichzeitig erfolgten.
Jedoch
wäre es trotz des Fehlverhaltens des Bekl. zu 2) nicht zum Unfall gekommen, wenn der nachfolgende Kl.
nicht entgegen § 3 III StVO i.V.m. § 41 II Nr. 7 StVO, Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit),
die hier für ihn geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hätte. Dabei kann
dahinstehen, ob der Kl. - wie er selbst einräumt - 115 km/h oder - wie der Zeuge P. geschätzt hat –
etwa 120 bis 150 km/h fuhr. Denn da der Bekl. zu 2) unstreitig mit 98 km/h - wenn auch
unzulässigerweise - unter 100 km/h fuhr, konnte es zum Auffahren des Kl. nur kommen, weil er schneller
als der Bekl. zu 2) war.
Angesichts seiner hohen Geschwindigkeit war der Kl. darüber hinaus
verpflichtet, mit einem Höchstmaß an Konzentration und Reaktionsbereitschaft zu fahren. Denn gerade im
Schnellverkehr auf der Autobahn ist beim gleichzeitigen Überholen mehrerer Fahrzeuge sorgfältig darauf
zu achten, ob eines von ihnen seinerseits zum Überholen ansetzt und deshalb nach links ausschert (vgl.
BGH VersR 1967, 347 = VM 1967, 25). Dabei darf sich der Überholende auch nicht von einem unstatthaften
Ausscheren eines der rechts befindlichen Fahrzeuge überraschen lassen. Denn in einem solchen Vorgang
liegt die typische, immer gegenwärtige Gefahr des Überholens von vielen Fahrzeugen. Aus diesem Grunde
muß der schnellere Kraftfahrzeugführer stets darauf achten, ob sich diese Gefahr zu verwirklichen droht
und gegebenenfalls sofort zur Reaktion bereit sein. In erster Linie ist nämlich der Überholende dafür
verantwortlich, daß sein Überholmanöver gefahrlos durchgeführt wird. Da nach der Erfahrung gerade auf
Autobahnen das Ausscheren nach links zum Zwecke des Überholens einen häufigen und besonders
gefährlichen Verstoß darstellt, muß dessen Auswirkung durch genaue Beobachtung mit allen erdenklichen
Kräften vorgebeugt werden. Dies hat der Kl. nicht getan, denn sonst wäre es ihm bei der geforderten
Aufmerksamkeit und Entschlußbereitschaft möglich gewesen, seine Geschwindigkeit rechtzeitig der des
verkehrswidrig ausscherenden Lkw anzugleichen, um dadurch die Gefahr des Zusammenstoßes zu vermeiden.
Jedoch hat der Kl. Seine Geschwindigkeit nicht gem. § 3 I StVO auf die neue Verkehrslage eingerichtet,
obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit hatte. Denn der Kl. sah bei seiner Annäherung nicht nur, wie der
Lkw auf die linke Spur wechselte. Er war sogar noch so weit entfernt, daß es dem Bekl. zu 2) möglich
war, vor ihm, dem Kl., die linke Fahrbahn einzunehmen. Dies bedeutet, daß dem Kl. noch ausreichend Zeit
verblieb, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Denn ein Sattelzug mit Auflieger, wie er vom Bekl. zu 2)
gesteuert wurde, beansprucht für ein derartiges Fahrmanöver aufgrund seiner Größe, seines Gewichts und
seiner Lenkfähigkeit mehr Zeit als ein Pkw, der bauartbedingt schneller beschleunigt und wendiger ist.
Daß dieser zeitliche und räumliche Spielraum vom Kl. nicht zur Anpassung seiner Geschwindigkeit genutzt
wurde, wird noch dadurch besonders deutlich, daß der Kl. mit seinem Golf GTI auf der linken Spur
frontal auf den Lkw auffuhr. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen P., sondern auch aus
dem vom Kl. Vorgelegten Gutachten des Sachverständigen D. vom 17.1.1991, wonach der Hauptanstoß auf die
Fahrzeugfront des vom Kl. geführten Golf GTI erfolgte.
Für den Kl. bestand hier aber auch trotz
des für den Lkw angeordneten Überholverbots aufgrund der sonstigen Umstände Veranlassung, aufmerksam zu
sein und eine situationsangepaßte Geschwindigkeit zu erreichen. Neben dem ziemlich starken Verkehr, der
nach Aussage des Zeugen S. zur Unfallzeit herrschte, war dies die Fahrweise des Bekl. zu 2) vor dem
Unfall. Der Bekl. zu 2) war nämlich bereits einmal auf die Überholspur ausgeschert und sogleich wieder
auf den rechten Streifen zurückgewechselt. Da es dabei nach dem eigenen Vortrag des Kl. nicht zum
Überholen gekommen war und der Bekl. zu 2) zudem nicht den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, mußte
der Kl. mit der Wiederholung eines erneuten überraschenden Überholvorgangs des Lkw rechnen und sein
Fehlverhalten sowie seine Geschwindigkeit darauf einstellen.
Angesichts des groben
Fehlverhaltens des Kl. überwiegt das Verschulden des Bekl. zu 2) auch unter Berücksichtigung der vom
Lkw ausgehenden Betriebsgefahr nicht derart, als daß es gerechtfertigt wäre, hier die Bekl. mit einer
höheren Haftungsquote als 50 % zu belasten.
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