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  HAFTUNGSVERTEILUNG BEI UNFÄLLEN 




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Der Sachverhalt
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Kfz A fährt auf BAB ein und muss unmittelbar darauf wegen eines anderen Fahrzeuges

abbremsen. Lkw B fährt auf A auf. Genauer Unfallhergang bleibt ungklärt.

OLG-Urteil, März 2001

Haftungsverteilung

Haftungsverteilung: B 100 %

Prozessbeteiligte: A=Kläger, B=Beklagter

Gericht: KG Berlin
Datum: 12.03.2001
Aktenzeichen: 12 U 9790/99
Quelle: KGR Berlin 2001, 176

Urteilsgründe

Das LG hat mit

zutreffenden Erwägungen eine Alleinhaftung der Bekl. angenommen. Der Bekl. hat die Vorfahrt des Kl.

verletzt und damit gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen. Eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls

durch den Kl. ist dagegen nicht feststellbar, insbesondere kann dem Kl. keine überhöhte Geschwindigkeit

vorgeworfen werden. Der Sachverständige hat im Senatstermin im Einzelnen dargelegt, dass sich anhand

der Schäden eine Geschwindigkeit des Kl. von 30 bis 35 km/h errechnen lasse. Damit kann zu Lasten des

Kl. nur von 30 km/h als sicher feststellbar ausgegangen werden. Dass diese Geschwindigkeit in der

konkreten Situation überhöht war, ist nicht nachgewiesen. Zwar musste der Kl. Fahrzeugen, die für ihn

von rechts kamen, Vorfahrt gewähren. Diese mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation (BGH DAR 77,

270; DAR 85, 288) dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen.

Allerdings muss sich dei Vorfahrtsberechtigte nur dann langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten,

wenn er wegen der unübersichtlichen Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und

weit genug einsehen kann. Eine solche Situation ist hier nicht feststellbar, wie dies auch der

Sachverständige im Termin bestätigt hat. Es ist letztlich unklar, welche konkrete Sicht der Kl. nach

rechts hatte und inwieweit Scheinwerferlicht der bevorrechtigten Fahrzeuge schon frühzeitig erkennbar

gewesen waren.

Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen

Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, bei der nur unstreitige oder erwiesene Umstände

Berücksichtigung finden dürfen, überwiegt die grobe Vorfahrtsverletzung des Bekl. dermaßen, dass die

Betriebsgefahr des vom Kl. gesteuerten Fahrzeuges zurücktritt.

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