Der Sachverhalt 83 Kfz A fährt auf BAB ein und muss unmittelbar darauf wegen eines anderen Fahrzeuges
abbremsen. Lkw B fährt auf A auf. Genauer Unfallhergang bleibt ungklärt.
OLG-Urteil, März 2001
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: B 100 %
Prozessbeteiligte: A=Kläger, B=Beklagter
Gericht: KG Berlin Datum: 12.03.2001 Aktenzeichen: 12 U 9790/99 Quelle: KGR Berlin 2001, 176
Urteilsgründe
Das LG hat mit
zutreffenden Erwägungen eine Alleinhaftung der Bekl. angenommen. Der Bekl. hat die Vorfahrt des Kl.
verletzt und damit gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen. Eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls
durch den Kl. ist dagegen nicht feststellbar, insbesondere kann dem Kl. keine überhöhte Geschwindigkeit
vorgeworfen werden. Der Sachverständige hat im Senatstermin im Einzelnen dargelegt, dass sich anhand
der Schäden eine Geschwindigkeit des Kl. von 30 bis 35 km/h errechnen lasse. Damit kann zu Lasten des
Kl. nur von 30 km/h als sicher feststellbar ausgegangen werden. Dass diese Geschwindigkeit in der
konkreten Situation überhöht war, ist nicht nachgewiesen. Zwar musste der Kl. Fahrzeugen, die für ihn
von rechts kamen, Vorfahrt gewähren. Diese mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation (BGH DAR 77,
270; DAR 85, 288) dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen.
Allerdings muss sich dei Vorfahrtsberechtigte nur dann langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten,
wenn er wegen der unübersichtlichen Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und
weit genug einsehen kann. Eine solche Situation ist hier nicht feststellbar, wie dies auch der
Sachverständige im Termin bestätigt hat. Es ist letztlich unklar, welche konkrete Sicht der Kl. nach
rechts hatte und inwieweit Scheinwerferlicht der bevorrechtigten Fahrzeuge schon frühzeitig erkennbar
gewesen waren.
Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, bei der nur unstreitige oder erwiesene Umstände
Berücksichtigung finden dürfen, überwiegt die grobe Vorfahrtsverletzung des Bekl. dermaßen, dass die
Betriebsgefahr des vom Kl. gesteuerten Fahrzeuges zurücktritt.
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