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  HAFTUNGSVERTEILUNG BEI UNFÄLLEN 




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Der Sachverhalt
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Pkw A fährt mit 200 km/h auf der Autobahn. Er prallt auf einen, in vorwerfbarer

Weise plötzlich die Spur wechselnden Lkw B. Dabei wird die Beifahrerin und Ehefrau des A erheblich

verletzt. Hinweis: Bei dem Urteil geht es um die Frage, ob die Haftung des B gegenüber der Beifahrerin

wegen der erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch A beschränkt

ist.

OLG-Urteil, Mai 1999

Haftungsverteilung

Haftungsverteilung: B 100 %

Prozessbeteiligte: C=Kläger,

B=Beklagter

Gericht: OLG Hamm
Datum: 20.05.1999
Aktenzeichen: 6 U 24/99
Quelle: DAR 1999, 545

Urteilsgründe

1. Die Kl. muss sich die hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs ihres Ehemannes aus dem

Gesichtspunkt der „schuldhaften Eigengefährdung“ nicht anrechnen lassen. Im Grundsatz gilt, dass der

Fahrer für die Führung des Fahrzeugs die alleinige Verantwortung trägt. Im Allgemeinen kann deshalb von

einem Fahrgast nicht verlangt werden, den Fahrer zu langsamerem Fahren aufzufordern (Greger,

Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, § 9 StVG, Rdn. 33; BGHZ 35, 320).

Ausnahmen

hiervon sind in Fällen der sog. Selbstgefährdung z. B. dann gemacht worden, wenn der Fahrgast weiß oder

bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er sich durch den Antritt der Fahrt

bzw. deren Fortsetzung in erhebliche, naheliegende Gefahr begibt. Dies ist beispielsweise bei

erkennbarer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit des Fahrers, bei erkennbarer Übermüdung, bekannter

fehlender Fahrerlaubnis des Fahrers oder bekannten technischen Mängeln des Fahrzeugs angenommen worden

(Greger a. a. 0., Rdn. 34 ff.).

Von einer schuldhaften Mitverursachung der Kl. kann hier aus

rechtlichen und auch aus tatsächlichen Gründen nicht ausgegangen werden. In der Rspr. ist bisher

einhellig entschieden, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit allein einen Schuldvorwurf

gegenüber dem Fahrer nicht begründet (BGH DAR 92, 257; OLG Hamm DAR 91, 428; OLG Köln VersR 91, 1188;

OLG Karlsruhe VersR 88, 751 = DAR 88, 163; OLG Saarbrücken VM 87, 54; OLG Schleswig NZV 93, 152).

Lediglich der Unabwendbarkeitsnachweis gelingt in derartigen Fällen kaum. Wenn aber diese

Überschreitung der Richtgeschwindigkeit schon dem Fahrer nicht zum Verschulden gereicht, dann gilt dies

erst recht gegenüber dem Beifahrer, dem ja allenfalls eine schuldhafte Mitverursachung angelastet

werden könnte. Gerade weil im Grundsatz von der alleinigen Verantwortung des Fahrers auszugehen ist,

kann nicht ein und derselbe Gesichtspunkt, der ihm nicht als Verschulden vorzuwerfen ist, bei der nur

ausnahmsweise „mitverantwortlichen“ Beifahrerin ein Verschulden begründen.

Im Übrigen wäre auch

vom tatsächlichen Hergang eine schuldhafte Selbstgefährdung der Kl. nicht hinreichend dargetan. Es gibt

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Kl. - wie die Bekl. mutmaßen - ständig so schnell

fährt und dass die Kl. dies wusste. Im Gegenteil hat die Kl. auf eine jahrelange unfallfreie und große

Fahrpraxis ihres Mannes hingewiesen. Schließlich ist hier auch die Ursächlichkeit der hohen

Geschwindigkeit für den Unfall und seine Folgen mehr als zweifelhaft. Denn immerhin ist es dem Ehemann

der Kl. - vermutlich gerade wegen der hohen Geschwindigkeit - noch gelungen, dem Lkw der Bekl. links

über den Grünstreifen auszuweichen, bevor er dann ins Schleudern kam und mit einem anderen Lkw

kollidierte. Es ist völlig offen, ob nicht etwa ein Aufprall auf das Fahrzeug der Bekl. bei geringerer

Geschwindigkeit zu größeren Schäden hätte führen können. Auch solche Fälle jedenfalls sind dem Senat

bekannt.

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