Der Sachverhalt 90 Pkw A fährt mit 200 km/h auf der Autobahn. Er prallt auf einen, in vorwerfbarer
Weise plötzlich die Spur wechselnden Lkw B. Dabei wird die Beifahrerin und Ehefrau des A erheblich
verletzt. Hinweis: Bei dem Urteil geht es um die Frage, ob die Haftung des B gegenüber der Beifahrerin
wegen der erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch A beschränkt
ist.
OLG-Urteil, Mai 1999
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: B 100 %
Prozessbeteiligte: C=Kläger,
B=Beklagter
Gericht: OLG Hamm Datum: 20.05.1999 Aktenzeichen: 6 U 24/99 Quelle: DAR 1999, 545
Urteilsgründe
1. Die Kl. muss sich die hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs ihres Ehemannes aus dem
Gesichtspunkt der „schuldhaften Eigengefährdung“ nicht anrechnen lassen. Im Grundsatz gilt, dass der
Fahrer für die Führung des Fahrzeugs die alleinige Verantwortung trägt. Im Allgemeinen kann deshalb von
einem Fahrgast nicht verlangt werden, den Fahrer zu langsamerem Fahren aufzufordern (Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, § 9 StVG, Rdn. 33; BGHZ 35, 320).
Ausnahmen
hiervon sind in Fällen der sog. Selbstgefährdung z. B. dann gemacht worden, wenn der Fahrgast weiß oder
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er sich durch den Antritt der Fahrt
bzw. deren Fortsetzung in erhebliche, naheliegende Gefahr begibt. Dies ist beispielsweise bei
erkennbarer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit des Fahrers, bei erkennbarer Übermüdung, bekannter
fehlender Fahrerlaubnis des Fahrers oder bekannten technischen Mängeln des Fahrzeugs angenommen worden
(Greger a. a. 0., Rdn. 34 ff.).
Von einer schuldhaften Mitverursachung der Kl. kann hier aus
rechtlichen und auch aus tatsächlichen Gründen nicht ausgegangen werden. In der Rspr. ist bisher
einhellig entschieden, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit allein einen Schuldvorwurf
gegenüber dem Fahrer nicht begründet (BGH DAR 92, 257; OLG Hamm DAR 91, 428; OLG Köln VersR 91, 1188;
OLG Karlsruhe VersR 88, 751 = DAR 88, 163; OLG Saarbrücken VM 87, 54; OLG Schleswig NZV 93, 152).
Lediglich der Unabwendbarkeitsnachweis gelingt in derartigen Fällen kaum. Wenn aber diese
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit schon dem Fahrer nicht zum Verschulden gereicht, dann gilt dies
erst recht gegenüber dem Beifahrer, dem ja allenfalls eine schuldhafte Mitverursachung angelastet
werden könnte. Gerade weil im Grundsatz von der alleinigen Verantwortung des Fahrers auszugehen ist,
kann nicht ein und derselbe Gesichtspunkt, der ihm nicht als Verschulden vorzuwerfen ist, bei der nur
ausnahmsweise „mitverantwortlichen“ Beifahrerin ein Verschulden begründen.
Im Übrigen wäre auch
vom tatsächlichen Hergang eine schuldhafte Selbstgefährdung der Kl. nicht hinreichend dargetan. Es gibt
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Kl. - wie die Bekl. mutmaßen - ständig so schnell
fährt und dass die Kl. dies wusste. Im Gegenteil hat die Kl. auf eine jahrelange unfallfreie und große
Fahrpraxis ihres Mannes hingewiesen. Schließlich ist hier auch die Ursächlichkeit der hohen
Geschwindigkeit für den Unfall und seine Folgen mehr als zweifelhaft. Denn immerhin ist es dem Ehemann
der Kl. - vermutlich gerade wegen der hohen Geschwindigkeit - noch gelungen, dem Lkw der Bekl. links
über den Grünstreifen auszuweichen, bevor er dann ins Schleudern kam und mit einem anderen Lkw
kollidierte. Es ist völlig offen, ob nicht etwa ein Aufprall auf das Fahrzeug der Bekl. bei geringerer
Geschwindigkeit zu größeren Schäden hätte führen können. Auch solche Fälle jedenfalls sind dem Senat
bekannt.
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