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Musterurteil

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Der Sachverhalt: Vorfahrtsverletzung, Verkehrsschild

Ein mit 90 km/h (erlaubt 70 km/h) auf der Vorfahrtsstraße fahrender Pkw A verunfallt, als er einem von rechts aus einer Einmündung kommenden, wartepflichtigen Kfz B ausweicht.

OLG-Urteil, Juni 1993

Haftungsverteilung

Haftungsverteilung: A 50 %, B 50 %

Prozessbeteiligte: A=Kläger, B=Beklagter

Gericht: OLG Oldenburg
Datum: 15.06.1993
Aktenzeichen: 12 U 17/93
Quelle: DAR 1994, 29

Urteilsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Denn dem Kl. steht nur ein Anspruch auf die Hälfte des ihm durch den Unfall vom 28.1.1992 entstandenen Schadens zu (§ 7 Abs.1, 18 Abs.1, 17 StVG; 1, 3 PflVersG). Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge muß er sich aufgrund der Uberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein gleichgewichtiges Mitverschulden anrechnen lassen.

Daß der Bekl. zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hat, hat das erstinstanzliche Gericht in einer ausführlichen Begründung, der sich der Senat anschließt, dargelegt. Entgegen der Ansicht des Kl. ist dem Bekl. zu .1) jedoch kein besonders grobes Verschulden anzulasten. Es ist nicht erwiesen, daß dieser, ohne die Beschleunigungsspur auszunutzen, sofort mit einer nur sehr geringen Geschwindigkeit auf die Fahrbahn der R-straße gefahren ist. Hierfür kann dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts entnommen werden. Wenn auch der Zeuge F. bekundet hat, daß der Bekl zu 1) die mögliche Höchstgeschwindigkeit noch nicht erreicht gehabt habe, war er sich doch recht sicher, daß er den Beschleunigungsstreifen fast bis zum Ende gefahren sei. Von einer auffällig zögerlichen Fahrweise hat der Zeuge weder bei seiner polizeilichen Vernehmung noch in der Beweisaufnahme dieses Verfahrens gesprochen. Auch aus den Aussagen der übrigen Zeugen ergibt sich nichts dafür, daß der Bekl. zu 1) sofort quer über den Beschleurngungsstreifen auf die R-straße gefahren ist. Lassen sich somit keine Tatsachen feststellen, die den Vorwurf einer in besonders hohem Maß sorgfaltswidrigen Fahrweise rechtfertigen könnten, wiegt dieses Verschulden nicht so schwer, daß der von dem Fahrzeug des Kl. ausgehenden Betriebsgefahr und seinem eigenen schuldhaften Verursachungsbeitrag nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen wäre. Der Sachverständige M. hat in seinem im Termin vom 16. 12. 1992 erstatteten Gutachten unter Berücksichtigung aller aufgrund der Zeugenaussagen möglichen Feststellungen die von dem Kl. gefahrene Geschwindigkeit mit mindestens 86 km/h ermittelt. Es besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser im einzelnen begründeten Feststellung zu zwelfeln. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen vielmehr in Einklang mit der Aussage des Mitfahrers L., der bei seiner ersten Vernehmung die von dem Kl. im Kreuzungsbereich gefahrene Geschwindigkeit auf etwa 90 km/h geschätzt hatte. Auch der Zeuge F. hat bekundet, daß der Kl. seinem Eindruck nach mit einer erheblich zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei.

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um zumindest 23% ist erheblich. Eine hohe Geschwindigkeit wirkt sich schon allein erhöhend auf die von einem Kfz ausgehende Betriebsgefahr aus. Dies gilt vor allem bei Dunkelheit, wenn die Höhe der, gefahrenen Geschwindigkeit für andere Verkehrsteilnehmer besonders schwer abzuschätzen ist. Um so mehr erhöht sich die Betriebsgefahr dann, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch überschritten wird. Erschwerend kommt hier hinzu, daß sich bei dem Unfall gerade die Gefahr, der durch die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung entgegengewirkt werden sollte, verwirklicht hatte. Durch eine Verringerung der Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich sollte es abbiegenden Fahrzeugen unter Verwendung des Beschleunigungsstreifens ermöglicht werden, sich möglichst gefahrlos in den fließenden Verkehr einzureihen. Dies wird dann jedoch erschwert, wenn nicht sogar verhindert, wenn sich der bevorrechtigte Verkehr nicht an die vorgegbene Geschwindigkeitsbegrenzung hält. Unerheblich ist es insoweit, daß zur Zeit des Unfalls kein dichter Verkehr herrschte, da durch die herrschende Dunkelheit für Fahrer abbiegender Fahrzeuge die Wahrnehmungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt waren. Der Kl. durfte unter diesen Umständen nicht darauf vertrauen, daß der Bekl. zu 1) die von ihm gefahrene Geschwindigkeit richtig einschätzte. Hierauf hätte er sich frühzeitig einstellen können und müssen. Aus der Aussage des Zeugen L., der den Kl. durch einen Zuruf warnte, folgt jedoch, daß dieser überhaupt erst dann auf die Verkehrslage reagierte, als der Bekl. zu 1) zum Wechseln des Fahrstreifens ansetzte.

Berücksichtigt man zudem, daß es allein durch Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch dann, wenn sich der Unfall nicht hätte vermeiden lassen, jedenfalls zu keinen schweren Unfallschäden gekommen wäre, entspricht eine Haftungsquote von 50% dem Mitverschuldensanteil des Kl. Ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch steht ihm damit nicht zu.






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