Ein Unternehmen gab in der Tagespresse folgende Annonce auf: "Für unser Vertriebsbüro Düsseldorf suchen wir zum 01.05.1995 oder früher eine Sekretärin/Sachbearbeiterin...". Auf diese Anzeige bewarb sich ein kaufmännischer Angestellter, der auch über geeignete Schreibmaschinenkenntnisse verfügte. Das Unternehmen teilte ihm wenig später mit, die Stelle sei schon an eine andere Bewerberin gegangen. Der Bewerber fühlte sich dadurch diskriminiert und verklagte das Unternehmen auf 9.000 DM Schadensersatz. Diese Summe entsprach drei Monatsgehältern der ausgeschriebenen Stelle.
Dem Grunde nach erhielt der abgelehnte Bewerber vor Gericht recht. Die §§ 611 a und b BGB verbieten eine geschlechtsbezogene Benachteiligung von Stellenbewerbern. Diese Regelungen gelten auch für Männer. Gegen dieses Diskriminierungsverbot verstieß das Unternehmen, indem es die freie Stelle nicht geschlechtsneutral ausschrieb, obwohl diese durchaus auch für einen männlichen Bewerber geeignet gewesen wäre. Der Höhe nach hielt das Gericht den Schadensersatzanspruch hingegen für weit überzogen. Bei der Bemessung wurde zum Nachteil des Klägers berücksichtigt, daß dieser in ungekündigter Stelle beschäftigt war. Außerdem hatte er seine Bewerbung nicht nachhaltig genug verfolgt; unter anderem fehlten einige der in der Anzeige erbetenen Bewerbungsunterlagen. Auch ein nach Erhebung der Schadensersatzforderung angebotenes Bewerbungsgespräch lehnte dieser ab. Im Ergebnis mußte sich der "verhinderte Sekretär" mit einem Betrag von 500 DM zufrieden geben.
Urteil des LAG Hamm vom 22.11.1996
10 Sa 1069/96
Betriebs-Berater 1997, 525