Bei Erkrankung Urlaubsadresse mitteilen lassen


Ein türkischer Arbeitnehmer erkrankte während eines Heimaturlaubs. Er rief seinen Arbeitgeber in Deutschland an und teilte ihm die Erkrankung mit. Nach seiner derzeitigen Adresse wurde er im Telefonat nicht gefragt. Wenige Tage später überbrachte ein Kollege dem Arbeitgeber die Krankmeldung. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit der Begründung, der angeblich erkrankte Mitarbeiter habe seine Urlaubsadresse nicht mitgeteilt. Dadurch sei eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt nicht möglich gewesen.

Im gerichtlichen Verfahren konnte die vorgelegte Krankmeldung nicht beanstandet werden. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, daß auch der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes ein sehr hoher Beweiswert zukommt, den der Arbeitgeber hier nicht widerlegen konnte. Der Arbeitgeber schuldete die Lohnfortzahlung, obwohl der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war, mit der Krankmeldung seine Urlaubsanschrift mitzuteilen. Da der Arbeitgeber anläßlich des Telefonats nicht nach der Anschrift fragte, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und angesichts der Zweifel an der Erkrankung nahegelegen hätte, muß er die daraus entstehenden Beweisnachteile hinnehmen.


Urteil des BAG vom 19.02.1997
5 AZR 83/96
RdW Heft 6/97, Seite IV
Betriebs-Berater 1997, 524
Der Betrieb 1997, 535
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