Heiße Online-Verbindung


In fast allen Onlinediensten bieten Betreiber sogenannte "Erotische Kommunikation" über Dialogsysteme an. Der Teilnehmer kann hier mit (meist weiblichen) Mitarbeitern des Betreibers mehr oder weniger anregende Gespräche führen. Die Gebühren sind mit in der Regel 1,30 DM pro Minute recht saftig. Die Onlinegebühren erhebt bei T-Online (BTX) die Telekom zusammen mit der Telefonrechnung. Ein Teil wird dann an den Betreiber des inanspruchgenommenen Dienstes weitergeleitet.

Bestreitet ein Teilnehmer, einen gebührenpflichtigen Dienst in Anspruch genommen zu haben, stellt sich die Frage des Nachweises, d. h. der Beweislast. Hierzu erließ das Oberlandesgericht Oldenburg eine interessante Entscheidung.

Anders als bei einem reinen Informationsabruf genügt es bei einem Dialogsystem nicht, wenn die Telekom an Hand eines Protokolls die Dauer der Verbindung mit dem Teilnehmer nachweist. Da hier neben der Bereitstellung der Verbindung eine Leistung des Anbieters, nämlich ein Dialog in Form einer Unterhaltung geschuldet wird, muß die tatsächliche Erbringung dieser Leistung nachgewiesen werden. Danach muß die Telekom insbesondere den Nachweis führen, daß in der fraglichen Zeit ein störungsfreier Dialog möglich war. Notfalls müßten hierfür spezielle technische Einrichtungen geschaffen werden.

Bleibt abzuwarten, wie die Telekom derartige Nachweise führen will, wenn die Inanspruchnahme des Onlinedienstes vom Teilnehmer glaubhaft bestritten wird.

Im vorliegenden Fall genügte dem Gericht jedoch ausnahmsweise die Vorlage des Verbindungsprotokolls. Ein Mann hatte insgesamt 120 Stunden lang mit diversen "Damen" Online geplaudert. Die Kosten von über 9.000 DM hatte er zu tragen, weil er die Verbindungsdauer zugab. Seine fadenscheinigen Gründe, die Leitung sei häufig unterbrochen und die Leistung als solche sei mangelhaft gewesen, ließ das Gericht nicht gelten.


Urteil des OLG Oldenburg vom 23.02.1996
6 U 273/95
NJW-RR 1996, 829
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