Ungleiche Behandlung von Teil- und Vollzeitkräften
Ein Tarifvertrag sah vor, daß über 40-jährige Teilzeitbeschäftigte erst nach 20-jähriger Dienstzeit unkündbar sind. Bei Vollzeitkräften sollte die Unkündbarkeit hingegen bereits nach 15 Dienstjahren eintreten.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die unterschiedliche Behandlung von Teil- und Vollzeitkräften wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für unwirksam. Die kürzere Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt der Unkündbarkeit hat daher auch für die Teilzeitbeschäftigten zu gelten.
Urteil des BAG vom 13.03.1997
2 AZR 175/96
RdW Heft 10/97, Seite IV