Arbeitnehmer, die sich unbefugt Zugang zu vertraulichen Daten auf EDV-Anlgen des Arbeitgebers verschaffen, riskieren eine Kündigung.
Eine Schreibkraft einer Immobilienfirma, die lediglich auf einem Textverarbeitungsprogramm zu arbeiten hatte, rief über ihren PC Daten über Immobilienobjekte, Eigentümer und Mietzahlungen ab. Die Informationen waren für die Angestellte durchaus interessant, da sie selbst nebenberuflich Häuser verwaltete.
Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wurde in zwei Gerichtsinstanzen als wirksam bestätigt. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist hielten die Richter aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses für unzumutbar.
In einem anderen Fall nahm eine langjährige Angestellte einen unbeobachteten Moment im Zimmer ihres Chefs wahr, um die Gehaltslisten des Personals einzusehen. Einige Gehaltsdaten gab sie auch noch an eine Kollegin weiter. Der Arbeitgeber bekam davon Wind und kündigte. Das Arbeitsgericht Marburg bestätigte die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.
Urteil des LG Baden Würtemberg vom 11.01.1994
7 Sa 86/92
RdV 1995,81
Urteil des ArbG Marburg vom 27.05.1994
2 Ca 514/93
RdV 1995, 82