Kündigung bei langanhaltender Krankheit


Eine leitende Angestellte war infolge eines Zeckenbisses und der Nachwirkungen der Medikamente seit mehr als vier Jahren arbeitsunfähig. Das Bundesarbeitsgericht billigte die Kündigung des Arbeitgebers wegen langanhaltender Krankheit der Arbeitnehmerin. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war dem Unternehmen unzumutbar, da die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit laut Attest des Hausarztes der Arbeitnehmerin ungewiß war. Diese Ungewißheit konnte zuletzt auch deshalb nicht beseitigt werden, weil die dauererkrankte Angestellte eine fachärztliche Untersuchung verweigerte.


Urteil des BAG
2 AZR 192/96
SZ vom 08.04.1997
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