Während des Erziehungsurlaubes einer Arbeitnehmerin ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer schuldet keine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber keine Vergütung. Die Erklärung einer Arbeitnehmerin, Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen zu wollen, wird mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam und damit grundsätzlich unwiderruflich. Der vereinbarte Erziehungsurlaub kann jedoch auf Wunsch der Arbeitnehmerin vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt.
Diese Zustimmungserfordernis soll die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, der sich auf den Erziehungsurlaub der Mitarbeiterin eingestellt hat, schützen. Es handelt sich um eine Arbeitgeberschutzvorschrift.
In Ausnahmefällen kann es jedoch rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber völlig grundlos einer Verkürzung des Erziehungsurlaubes nicht zustimmt. Im vorliegenden Fall konnte die Arbeitnehmerin ein mißbräuchliches Verhalten Ihres Arbeitgebers, der sich der Verlängerung widersetzte, nicht beweisen. Sie war daher an die vereinbarte Zeit des Erziehungsurlaubes gebunden.
Urteil des LAG Hamburg vom 22.05.1996
4 Sa 17/96
MDR 1996, 1046