Die grundlose und beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, an einer von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchung teilzunehmen, stellt bei erfolgloser Abmahnung einen Kündigungsgrund dar.
Die Weigerung kann unter Umständen auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer ohne die vorgeschriebene Untersuchung nicht mehr an seinem Arbeitsplatz beschäftigt werden darf, und ein anderer freier Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.05.1996
15 Sa 180/95
Betriebs-Berater 1996, 2099