Erstattung von Fahrtkosten


Ein Bauarbeiter aus Nordrhein-Westpfahlen arbeitete mehrere Monate auf Baustellen in Bayern. An den Wochenenden fuhr er jeweils mit dem Privat-Pkw nach Hause. Laut Tarifvertrag hatte er einen Erstattungsanspruch in Höhe des Fahrpreises einer Zugfahrt zweiter Klasse.

Der Arbeitgeber wollte allenfalls den ermäßigten Tarif bei Benutzung einer BahnCard erstatten. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesarbeitsgericht.

Dieses stellte zunächst fest, daß der Erstattungsanspruch des Zugfahrpreises unabhängig davon bestehe, wie der Arbeitnehmer tatsächlich heimkomme. Ferner sahen die Richter angesichts der klaren Kostenerstattungsregelung keinen Anlaß, den Anspruch des Arbeitnehmers durch irgendwelche Vergünstigungen wie die BahnCard zu kürzen.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat den Preis einer regulären Zugfahrt zu erstatten.


Urteil des BAG vom 31.01.1995
VI ZR 27/94
RdW-Heft 5/95, Seite IV
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