Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen vom Arbeitgeber einen Zuschuß. Dieser berechnet sich nach § 14 Absatz 1, Satz 2 Mutterschutzgesetz aus dem Einkommen vor Beginn der Schutzfrist.
Diese Berechnungsregelung erklärte das Bundesarbeitsgericht nun wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "gleiches Entgelt für Männer und Frauen" für unwirksam. Die Regelung ist mit dem höherrangigen europäischen Recht nicht vereinbar.
Danach ist der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bei Erhöhung des Tarifentgelts und des Ortszuschlages in Folge der Geburt des Kindes entsprechend anzuheben.
Urteil des BAG vom 31.07.1996
5 AZR 9/95
Der Betrieb 1996, 2340