Drei teilzeitbeschäftigte Verkäuferinnen mußten regelmäßig am langen Samstag arbeiten. Im Mai 1993 fiel der erste Samstag auf den ersten Mai. Der Arbeitgeber zahlte an diesem Tag, an dem das Warenhaus geschlossen war, kein Arbeitsentgelt. Damit waren die Mitarbeiterinnen nicht einverstanden und klagten.
Das Bundesarbeitsgericht sprach ihnen schließlich den eingeklagten Feiertagslohn zu. Nur eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag schließt dessen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus. Die Arbeitsbefreiung der Klägerinnen war indessen nicht von einer schematischen Regelung bestimmt, sondern beruhte allein auf der Lage des Feiertages an einem ansonsten langen Samstag. Daher war die Feiertagsvergütung zu zahlen.
Urteil des BAG vom 10.07.1996
5 AZR 113/95
Betriebs-Berater 1996, 2521