Die Kassiererin eines Supermarktes erhielt über Jahre hinweg von der Supermarktkette, bei der sie beschäftigt war, einen sogenannten Personalrabatt auf ihre Einkäufe.
Von einem Tag auf den anderen kündigte der Arbeitgeber den Personalrabatt mit der Begründung, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens mache die Senkung der Personalkosten notwendig.
Dagegen wandte sich die Kassiererin und erhob Klage. Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Personalrabatt ohne Widerrufsvorbehalt zugesagt habe, er die Vergünstigung nicht mit der Begründung einstellen könne, die Gewährung freiwilliger Leistungen liege in seinem Ermessen.
Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Weitergewährung des Rabatts.
Urteil des BRG vom 14.06.1995
55 RZR 126/94
Der Betrieb 1995, 2171