Ein angestellter Programmierer sollte zu einem Computerseminar fahren. Um pünktlich dort hinzugelangen, hätte er um 4.30 Uhr losfahren müssen. Der Mann reiste deshalb schon den Tag davor, an einem Sonntag, an.
Die Firma weigerte sich, für die Reisezeit den Sonntagszuschlag zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Anreise am Sonntag dagegen für notwendig, da es unzumutbar sei, jemandenden um 4.30 Uhr auf eine 4-stündige Fahrt zu schicken, wenn dieser danach noch den ganzen Tag an einem Seminar teilnehmen soll.