Eine Frau war im Betrieb ihres Lebensgefährten als Bürohilfe angestellt. Nach den Lohnabrechnungen verdiente Sie monatlich 2.500 DM.
Nach zwei Jahren trennte sich das unverheiratete Paar. Die Frau verlangte Gehaltsnachzahlungen für neun Monate von ihrem Ex-Chef und Lebensgefährten. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei nur zum Schein abgeschlossen worden, damit seine Freundin sozialversichert war.
Im darauffogenden Prozeß stellte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klar, daß derjenige, der sich auf ein Scheinarbeitsverhältnis beruft, dies auch beweisen muß. Da der Geschäftsinhaber den Nachweis nicht erbringen konnte, wurde er zur Gehaltsnachzahlung verurteilt.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 07.11.1995
1 Sa 401/95
RdW Heft 3/1996, S.V