Mit einer wichtigen Frage der "Scheinselbständigkeit" hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Zwischen der Firma Eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH & Co KG und einem als Franchisenehmer bezeichneten Verkaufsfahrer kam es zum Streit. Der Fahrer erhob Klage vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung, er sei als Arbeitnehmer anzusehen. Demgegenüber trug der Franchisegeber vor, die Zivilgerichte seien zuständig, da der Fahrer als selbständiger Unternehmer anzusehen sei.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter ließen die Frage letztendlich offen, kamen jedoch zu dem Ergebnis, daß der Fahrer wegen seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Franchisegeber als sogenannte arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei. Dies bedeutet, daß für den Rechtsstreit die Arbeitsgerichte zuständig sind.
Allerdings signalisierte das Bundesarbeitsgericht, daß viel dafür spreche, Verkaufsfahrer in derartigen Franchisesystemen als Arbeitnehmer anzusehen. Man darf daher gespannt sein, wie die Arbeitsrichter nunmehr die Frage der Arbeitnehmereigenschaft entscheiden.
Beschluß des BAG
7 AZB 29/96
Pressemitteilung des BAG vom 23.07.1997
NJW Heft 34/97, Seite XXXVIII