Änderung des Arbeitsvertrages in freie Mitarbeit


Eine Apothekerin wurde seit 1984 als teilzeitbeschäftigte Lehrerin an einer städtischen Lehranstalt beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde ausdrücklich als "Arbeitsverhältnis" bezeichnet. Es wurde auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt; Sozialabgaben wurden einbehalten und abgeführt. Im Mai 1993 teilte die Stadt mit, die Lehrtätigkeit werde nunmehr als freiberufliche Tätigkeit angesehen. Dadurch entfalle die Sozialversicherungspflicht. Die Lehrerin war damit nicht einverstanden.

Bei der Frage, ob ein Arbeitsvertrag oder ein freier Mitarbeitervertrag vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an, sofern ein Arbeitsverhältnis fälschlicherweise als freie Mitarbeit bezeichnet wird. Maßgebend ist allein die tatsächliche Durchführung des Dienstverhältnisses insbesondere die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers.

Haben die Parteien dagegen - wie hier - ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart und zumindest anfänglich auch gewollt, so ist es auch als solches einzuordnen. Durch einen Verzicht des Arbeitgebers auf sein Weisungsrecht wird aus einem vereinbarten Arbeitsvertrag nicht ohne weiteres ein freies Mitarbeiterverhältnis.

Sofern die Voraussetzungen für eine freie Mitarbeit tatsächlich vorlagen, hätte es daher einer entsprechenden Änderungsvereinbarung bedurft. Die einseitige Erklärung des Arbeitgebers, die Lehrtätigkeit künftig als freiberufliche Tätigkeit zu betrachten, reichte daher keinesfalls für eine Vertragsänderung aus.


Urteil des BAG vom 12.09.1996
5 AZR 1066/94
Der Betrieb 1997,47
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