Vorlage des Sozialversicherungsausweises bei Lohnfortzahlung


Ein Bauunternehmen schloß mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung folgenden Inhalts:"Solange der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinterlegt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern."

Die Betriebsvereinbarung wurde der Belegschaft durch Rundschreiben bekannt gemacht, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß eine rückwirkende Entgeltfortzahlung bei verspäteter Hinterlegung des Ausweises nicht möglich sei.

Ein Arbeiter erkrankte am 17.02.1995 für mehrere Wochen. Erst am 06.03.1995 gab er seinen Sozialversicherungsausweis ab. Für diese Zeit verlangte er die rückwirkende Lohnfortzahlung.

Der Rechtsstreit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, das zu folgendem Ergebnis kam: Die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises im Krankheitsfalle entspricht dem Gesetz ( § 100 II SGB IV ). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist jedoch, daß durch die Hinterlegung des Ausweises bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen werden soll, während seiner Krankheit einer anderen Beschäftigung nachzugehen.

Diesem Ziel des Gesetzgebers würde es jedoch widersprechen, wenn der Arbeitgeber bei verspäteter Hinterlegung zur endgültigen Leistungsverweigerung berechtigt wäre. Danach steht dem Arbeitgeber nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht zu. Sobald der Sozialversicherungsausweis vorgelegt wird, muß die Vergütung nachgezahlt werden.


Urteil des BAG vom 14.06.1995
5 AZR 143/94
EBE/BAG 1995, 149

bestätigt durch BAG vom 21.8.97 - 5 AZR 530/96
Der Betrieb 1997, 2492
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