Fristlose Kündigung, bei Stellenangebot


Auch wenn das Angebot eines anderen Arbeitgebers noch so verlockend ist, darf ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht einfach durch eine fristlose Kündigung beenden.

Dies mußten sich zwei angestellte Lehrer an einer Privatschule vom Bundesarbeitsgericht ins Stammbuch schreiben lassen, denen eine Anstellung im Beamtenstatus an einer staatlichen Schule angeboten wurde. Die beiden Lehrer durften daher nicht kurzerhand ihre bisherige Stelle aufgeben, sondern hätten die Kündigungfrist (sechs Monate zum Schuljahresende) einhalten müssen.


Urteil des BAG
2 AZR 845/95
NJW Heft 47/96, XXXVIII
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