Streikteilnahme und Gleitzeit


Der Arbeitgeber zog einer Auszubildenden wegen Teilnahme an einem Warnstreik die dadurch ausgefallenen Arbeitsstunden von deren Gleitzeitkonto ab.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten nicht zu einer Belastung des Gleitzeitkontos führen dürfen, sondern lediglich zu einer Minderung des Arbeitsentgeltes.


Urteil des BAG vom 30.08.1994
1 AZR 765/93
Arbeit und Arbeitsrecht 1995, 325
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