Hat eine Angestellte im öffentlichen Dienst Anspruch auf Übergangsgeld, so darf nach einem Judikat des Landesarbeitsgerichts Hessen das zugleich bezogene Erziehungsgeld hierauf angerechnet werden.
Einen Vergleich mit dem nicht anrechenbaren Kindergeld ließ das Gericht nicht zu, da das Kindergeld dem speziellen Wohl des Kindes dient, das Erziehungsgeld hingegen dem Lebensunterhalt der gesamten Familie zugute kommt.
Urteil des LAG Hessen
9 Sa 448/96
NJW Heft 46/96, XLII