Vergleich protokollieren


Ein gekündigter Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Nach erfolgloser Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht verhandelten die Rechtsanwälte der Parteien außergerichtlich weiter. Schließlich einigte man sich. Die Vereinbarung sollte noch gerichtlich protokolliert werden. Die beabsichtigte Beurkundung durch das Gericht unterblieb schließlich jedoch. Der Arbeitnehmer berief sich auf die getroffene Vereinbarung. Der Arbeitgeber war der Auffassung, er habe nur ein Angebot abgeben wollen; wegen der unterbliebenen Protokollierung sei ein wirksamer Vergleich nicht zustande gekommen.

Die gerichtliche Beurkundung kann den Zweck haben, daß erst mit ihr eine Vertragsbindung entstehen soll. Durchaus möglich ist der verbindliche Vergleichsabschluß jedoch auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens ohne Beurkundung durch das Gericht. Die Protokollierung dient dann nur zu Beweiszwecken.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß im Zweifel aber anzunehmen ist, daß der Vergleich erst mit der gerichtlichen Protokollierung abgeschlossen ist. Die Vertragsparteien sollten daher grundsätzlich auf einer gerichtlichen Protokollierung bestehen.


Urteil des BAG vom 16.01.1997
2 AZR 35/96
NJW 1997, 1597
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