geringfügig Beschäftigte, Nebenjobs


Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ist es Arbeitgebern von geringfügig Beschäftigten nicht erlaubt, in den Arbeitsverträgen festzulegen, daß die Beschäftigten keine weiteren Arbeitsverhältnisse eingehen dürfen. Durch eine solche Vereinbarung wollte ein Unternehmer sicherstellen, daß die von ihm beschäftigten Teilzeitkräfte insgesamt nicht mehr als 580 bzw. 470 DM im Monat verdienen. Dies hätte nämlich die Sozialabgabenpflicht auch für die von ihm gezahlten Löhne zur Folge gehabt.

Die Richter hielten es für sittenwidrig und damit nichtig, einer Frau, die für Putzarbeit lediglich 8 DM Stundenlohn erhält, die zudem nur 2 Stunden arbeitet und die Fahrtkosten noch zu tragen hat, weitere Verdienstmöglichkeiten zu verbieten.


Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
4 [2] Sa 970/93
SZ vom 03.01.1996
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