In einem Arbeitsvertrag wurde einer Arbeitnehmerin die Zahlung von 50 % ihres Gehalts als Weihnachtsgeld und 50 % des Gehalts als Urlaubsgeld zugesagt. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestand, war eine anteilige Auszahlung geregelt.
Eine kaufmännische Angestellte befand sich von Mai 1992 bis März 1995 im Erziehungsurlaub. Gleichwohl verlangte sie für die Jahre 1993 und 1994 die Auszahlung des gesamten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.
Das Bundesarbeitsgericht stellte bei seiner Entscheidung auf den Zweck der Sonderzahlungen ab:
Das Weihnachtsgeld dient als Gratifikation dazu, eine Weihnachtsfreude zu bereiten und einen Beitrag zu den vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest zu leisten. Dieser Zweck war nicht durch den Erziehungsurlaub entfallen. Der Arbeitgeber mußte das volle Weihnachtsgeld zahlen.
Zweck des Urlaubsgeldes ist es, zu den anläßlich des Urlaubs entstehenden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers beizutragen. Damit setzt die Zahlung von Urlaubsgeld voraus, daß dem Arbeitgeber auch tatsächlich Urlaub gewährt wird. Dies war hier nicht der Fall. Ein Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes während des Erziehungsurlaubs bestand demnach nicht.
Urteil des BAG vom 14.08.1996
10 AZR 70/96
Betriebs-Berater 1997, 159