Abfindung bei Betriebsverlegung


Ein Unternehmen verlegte seinen Betrieb in eine andere Stadt. Dies wurde der Belegschaft beizeiten mitgeteilt. Einige Arbeitnehmer, die einen anderen Arbeitsplatz gefunden hatten, kündigten von sich aus. Mit den übrigen Mitarbeitern wurden Auflösungsverträge geschlossen, in denen sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtete.

Ein Mitarbeiter, der von sich aus gekündigt hatte, wollte nachträglich ebenfalls eine Abfindung. Seinem Argument, die Vorenthaltung einer Abfindungszahlung gegenüber Arbeitnehmern die vorzeitig gekündigt hatten, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Vielmehr könne der Arbeitgeber hinsichtlich der Mitarbeiter, die bis zum Umzug des Betriebes dort ausharren, durchaus eine besondere Abfindungsregelung treffen.


Urteil des BAG vom 08.03.1995
5 AZR 869/93
Süddeutsche Zeitung vom 04./05.11.1995
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