Ein Arbeitnehmer erhielt wegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung eine Abmahnung. Diese war zu Unrecht ausgesprochen worden. Nachdem er aus dem Betrieb ausschied, verlangte er vom Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Der Arbeitgeber weigerte sich mit der Begründung, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe die Abmahnung jegliche nachteilige Wirkung verloren. Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache anders.
Unter bestimmten Umständen könne es sehr wohl noch zu nachteiligen Auswirkungen der Abmahnung kommen. zum Beispiel bei der Zeugniserteilung oder wenn der frühere Arbeitgeber Dritten Auskünfte erteilt. Auch bestünde - so die Richter - die Möglichkeit, daß die Personalakte und damit auch die Abmahnung anderen Personen zugänglich gemacht und damit die Ehre des Arbeitnehmers verletzt werden könnte. Der Arbeitgeber hat die Abmahnung also auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Urteil des BAG vom 14.09.1994
5 AZR 632,93
MDR 1995, 179