Tücken bei Abmahnung


Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in aller Regel eine vorherige, einschlägige Abmahnung voraus. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß dem Arbeitnehmer das Abmahnschreiben auch tatsächlich zugeht.

Ein Facharbeiter erschien im Juni 1992 nicht zur Arbeit. Weil er keine Krankmeldung vorlegte, mahnte ihn der Arbeitgeber ab. Im Oktober 1992 ging erneut nach mehreren Fehltagen kein ärztliches Attest ein. Die darauffolgende Abmahnung kam als unzustellbar zurück, da der Facharbeiter umgezogen war. Nach erneuter unentschuldigter Krankheit kündigte das Unternehmen.

Die Kündigung war unwirksam, da die Abmahnung vom Oktober dem Arbeitnehmer nachweislich nicht zugegangen war. Die erste Abmahnung war für das Gericht deshalb unbeachtlich, weil der Arbeitgeber den zweiten Vorfall offenbar noch nicht zum Anlaß nehmen wollte, die Kündigung auszusprechen. Der Facharbeiter mußte weiterbeschäftigt werden.


Urteil des LAG Berlin von 15.09.1995
2 Sa 13/95
RdW Heft 22/95, Seite IV
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