Computerprogramme, die während der Arbeitszeit mit Billigung und auf Kosten des Arbeitgebers von einem Arbeitnehmer erstellt werden, sind als Arbeitsergebnisse anzusehen. Dies hat zur Folge, daß die Nutzungsrechte an dem Programm ausschließlich dem Arbeitgeber zustehen.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin auch dann, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergibt, daß der Arbeitnehmer die Erstellung der Programme schuldet.
Beschluß des KG Berlin vom 28.01.1997
5 W 6232/96
Betriebs-Berater 1997, 1212
Computer und Recht 1997, 612