Ein Angestellter eines Geräteherstellers für Wasseraufbereitung schlug seinem Arbeitgeber vor, eine EDV-gestützte Seriennummernverwaltung im Betrieb einzuführen. Der Arbeitnehmer besaß ein entsprechendes Programm, für das er aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis eine Nutzungslizenz hatte. Das Programm wurde installiert und in der Folgezeit erfolgreich in dem Unternehmen eingesetzt. Besondere Absprachen über Vergütung und Nutzungsdauer wurden nicht getroffen.
Nach seinem Ausscheiden verlangte der Angestellte von seinem Arbeitgeber die Herausgabe des Programms und untersagte die weitere Nutzung.
In der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und dem Unternehmen sah das Bundesarbeits-gericht die Einräumung einer sogenannten Unterlizenz durch den Mitarbeiter. Durch Ein-führung und Verwendung des Programms war dieses mit Einverständnis des Arbeitnehmers Bestandteil des Betriebes geworden. Es handelte sich daher nicht um eine vorübergehende, auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beschränkte, betriebliche Änderung. Ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Mitarbeiters mußte das Unternehmen nicht davon ausgehen, daß die Nutzungsberechtigung an dem Programm mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses von selbst erlöscht.
Ergebnis: Das Unternehmen darf das Programm behalten und weiter nutzen. Nicht Gegenstand des Verfahrens war allerdings die Frage, ob der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden hierfür ein Entgelt verlangen kann.
Urteil des BAG vom 21.08.1996
5 AZR 1011/94
CR 1997, 88