Schaden durch Datenverlust


Eine Firma erwarb von einem Fachhändler einen Computer und ein Finanzbuchhaltungs-programm. Bei der Installation einer neuen Programmversion - zwei Jahre nach dem Kauf - zeigte sich ein Festplattendefekt. Der Händler baute eine neue Festplatte ein und versuchte, die Buchhaltungsdaten der alten Festplatte auf den neuen Datenspeicher zu übertragen. Der Versuch scheiterte. Die Daten waren durch den Festplattencrash unwiederbringlich verloren.

Die betroffene Firma hatte während des zweijährigen Betriebes der Anlage keine einzige Datensicherung gemacht. Die Neueingabe der Daten kostete über 14.000 DM. Diesen Betrag verlangte die Firma vom EDV-Händler ersetzt.

Die Klage hatte keinen Erfolg, da im Handbuch des Buchhaltungsprogramms ausdrücklich daraufhingewiesen wurde, daß das Programm keine Datensicherungsfunktion enthalte und die Datensicherung daher auf Betriebssystemebene durchgeführt werden müsse.

Auch ein Beratungsverschulden des EDV-Händlers konnte nicht nachgewiesen werden, da zwischen den Parteien weder eine Schulung, noch eine Programmeinweisung vereinbart war.


Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12.07.1995
9 U 31/95
CR 1996, 26
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