Die EDV-Anlage eines Augenarztes wurde durch ein Gewitter lahmgelegt. Da eine Reparatur vor Ort nicht möglich war, wurde der Hauptrechner in die Werkstatt einer EDV-Firma gebracht. Dort wurden wertvolle Patienten- und Abrechnungsdaten zerstört, die auch mangels vorheriger Datensicherung nicht mehr hergestellt werden konnten.
Der Schaden war beträchtlich. Der Arzt nahm die EDV-Firma und deren Techniker, der den Datenverlust verursacht haben soll, auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte zunächst zu prüfen, wer das Verschulden bzw. Nichtverschulden des EDV-Technikers an dem Datenverlust zu beweisen habe. Da der Datenverlust in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Reparatur stand, ging das Gericht von einem Verschulden des Technikers aus. Da dieser das Gegenteil nicht beweisen konnte, haften er und sein Arbeitgeber für den entstandenen Schaden.
Auf einem Drittel seines Schadens blieb der Arzt dennoch sitzen, da er es versäumt hatte, eine regelmäßige Sicherung seiner Daten durchzuführen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.11.1995
3 U 15/95
NJW 1996, 200