Ein EDV-Anwender kaufte bei einem Händler einen Personal Computer. Das Gerät war mangelhaft. Der Verkäufer versuchte mehrmals vergeblich, den PC in Ordnung zu bringen.
Mehrere Monate später tauschte der Verkäufer den gelieferten Computer gegen einen anderen aus. Leider kamen auch hier Probleme auf, so daß der geplagte PC-Anwender schließlich die Wandelung des Kaufvertrages verlangte.
Der Verkäufer lehnte dies mit Hinweis auf die kurze 6-monatige Verjährungsfrist ab.
Tatsächlich waren bereits 6 Monate seit der Lieferung vergangen. In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschied jedoch das Amtsgericht Stuttgart, daß die Verjährungsfrist mit der Lieferung des Ersatzgerätes neu zu laufen beginne. Wie die nächsthöhere Instanz den Fall entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
Nach Auffassung des Amtsrichters hatte der Käufer, der den gelieferten PC- wenn auch mit Einschränkungen- mehrere Monate nutzte, dem Verkäufer hierfür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese berechnet sich nach dem Kaufpreis geteilt durch die voraussichtliche Gesamtnutzung multipliziert mit der Nutzung beim Käufer. Im vorliegenden Fall ergab dies einen Zahlungsanspruch von 400 DM, den der Verkäufer von der Rückerstattung des Kaufpreises abziehen kann.
Urteil des AG Stuttgart vom 06.03.1995
5 C 7614/93
CR 1995, 477