Softwaresperre durch expiration date


Ein Softwarelieferant hatte einem Kunden ein Softwareprogramm auf dessen Computer installiert, dieses aber mit einem sogenannten expiration date versehen, wovon der Kunde aber nichts wußte. Ein expiration date ist ein im Softwareprodukt eincodiertes Datum, nach dessen Ablauf das Softwareprodukt nicht mehr oder nur noch verlangsamt arbeitet oder sich löscht. Der Lieferant muß dann periodisch etwas tun, damit das Datum fortgeschrieben wird.

Als der Kunde davon erfuhr, hielt er das für ein so erheblichen Mangel, daß er die Rückabwicklung des Vertrages verlangte.

Das Oberlandesgericht Köln entschied, daß der Einbau eines expiration date jedenfalls dann kein Mangel sei und keine fristlose Kündigung rechtfertige, wenn der Benutzer durch sie nicht behindert wird und bei vertragsgerechter Nutzung auch nicht Gefahr läuft, behindert zu werden. Da zum Zeitpunkt der Kündigung auch keine Gefahr einer solchen Behinderung drohte und auch der Softwarelieferant bereits ein Update zur Deaktivierung der Programmsperre und zum ungestörten Weiterarbeiten übersandt hatte, blieb die Klage auf Rückabwicklung erfolglos.


Urteil des OLG Köln vom 09.08.1995
19 U 294/94
NJW 1996, 733
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