Zusicherung einer Hotline
Wer dem Erwerber eines EDV Programmes mitteilt, er stehe für weitere Fragen "gerne zur Verfügung" kann später erteilte telefonische Auskünfte und Ratschläge den Kunden nicht in Rechnung stellen.
Urteil des AG Maulbronn vom 27.05.1993
I C 633/92
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