Kündigung der betrieblichen Altersversorgung


Ein Facharbeiter nahm an der betrieblichen Altersversorgung teil. Von den Beiträgen (7,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens) zahlte der Arbeitgeber 4,5 % und der Arbeitnehmer 3 %. Wegen finanzieller Schwierigkeiten wollte der Arbeitnehmer die Altersversorgung kündigen und verlangte die Erstattung der bereits entrichteten Beiträge von ca. 8.000 DM.

Da die Satzung der Pensionskasse eine Kündigung nicht vorsah, verpflichtete das Bundesarbeitsgericht den Facharbeiter zur Fortzahlung der Beiträge. Auch bei finanziellen Schwierigkeiten besteht die Zahlungspflicht fort, solange das Arbeitsverhältnis andauert.


Urteil des BAG
3 AZR 79/96
NJW Heft 25/97, XLII
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