Kosten für Arbeitskraft kein Schaden


Ein Unternehmer kaufte eine vernetzte EDV-Anlage. Bei der mitgelieferten Netzwerksoftware traten ständig Fehler auf. Dadurch gab es permanent Probleme bei der Druckersteuerung. Da der Verkäufer den Fehler nicht beseitigen konnte, bemühten sich zwei Mitarbeiter und der Geschäftsführer in zahlreichen Stunden selbst um die Fehlerbeseitigung. Die aufgewendete Arbeitszeit verlangte das Unternehmen als Schadensersatz von ihrem Lieferanten.

Das Landgericht München wies die Klage in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung ab. Das Gericht ging davon aus, daß die Fehlerbeseitigung durch das Personal während der regulären Arbeitszeit durchgeführt wurde. Da das Unternehmen die Gehälter auch bei einwandfreiem Funktionieren der Software hätte zahlen müssen, lag somit kein Schaden vor. Daß die Fehlersuche zusätzlich zu vergütenden Überstunden oder gar zu Einnahmeeinbußen des Unternehmens führte, hatte dieses im Prozeß nicht vorgetragen.

Zugesprochen wurden dem "EDV-geplagten" Unternehmen jedoch der Ersatz der Aufwendungen für die von der EDV-Firma berechneten Installationskosten und der Sachaufwand für die zahlreichen Fehldrucke.


Urteil des LG München I vom 27.04.1995
7 O 5058/93
CR 1996, 356
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