Erhält ein Fußballamateurspieler neben geringfügigen Erfolgsprämien auch regelmäßige Zuwendungen des Vereinssponsors, ist nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zwischen Spieler und Verein auszugehen.
Zuständig für eine Klage des Hobbykickers auf Prämienzahlung ist daher das Arbeitsgericht und nicht -wie die Vereinsobersten meinten- die Gerichtsbarkeit des Sportverbandes.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.08.1996
5 Ga 163/96
SpuRt 1997, 63