Änderungskündigung hinsichtlich Arbeitszeit


Ein Einzelhandelsbetrieb kündigte einer teilzeitbeschäftigten Verkäuferin mit dem Angebot, statt wie bisher am Montag, Mittwoch und Donnerstag künftig zu geänderten Arbeitszeiten an fünf Tagen und jedem Samstag zu arbeiten.

Mit Erfolg wandte die gekündigte Verkäuferin dagegen ein, die im Betrieb vollzeitbeschäftigten Arbeitskräfte hätten alle sechs Wochen am Samstag frei. Dem folgte auch das Bundesarbeitsgericht und erklärte die Änderungskündigung wegen der unzulässigen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten für unwirksam.


Urteil des BAG vom 24.04.1997
2 AZR 352/96
SZ vom 31.05./01.06.1997
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