Kauf eines Adelstitels mittels Adoption


Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist.

Dient die Adoption jedoch allein dazu, dem Anzunehmenden gegen Zahlung eines Entgelts einen Adelstitel zu beschaffen, sind sämtliche Abreden zwischen den Beteiligten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig und damit unwirksam. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Vereinbarungen mit einem Dritten, der die Adoption vermitteln wollte.


Urteil des BGH vom 10.10.1996
III ZR 205/95
NJW 1997, 47
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