Keine Adoption bei drohender Abschiebung


Ein 47-jährige Chinese lebte bereits über 25 Jahre in Deutschland, als er 1993 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Der erwachsene Sohn seiner Cousine hielt sich bereits 3 Jahre in Deutschland auf und hatte bislang erfolglos um Asyl nachgesucht.

Um die drohende Abschiebung zu verhindern, entschloß sich der Mann, seinen chinesischen Angehörigen zu adoptieren. Sein Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, weil zwischen den beteiligten Personen ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht entstanden und auch nicht zu erwarten war.

Die Gerichte waren übereinstimmend der Auffassung, daß die Absicht, den Anzunehmenden vor einer möglicherweise drohenden Abschiebung zu schützen, die Adoption eines Erwachsenen nicht rechtfertigt.


Urteil des Bay. Obersten Landesgericht vom 29.03.1995
1 ZBR 72/94
NJW-RR 1995, 1287
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