Die Großeltern wollten das nichteheliche Kind Ihrer 21-jährigen Tochter adoptieren. Die Kindesmutter war damit einverstanden. Gleichwohl verweigerten die Gerichte durch alle Instanzen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
Die erforderliche Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn die Adoption dem Wohl des Kindes dient und die begründete Erwartung besteht, daß sich zwischen den Annehmenden (Adoptiveltern) und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Gerade bei einer Großeltern-Enkel-Adoption sind hieran strenge Anforderungen zu stellen.
Die Gerichte sahen im vorliegenden Fall die Gefahr von Konflikten, wenn das Großelternverhältnis in einen quasi künstliches Elternverhältnis umgewandelt wird. Ausschlaggebend war insbesonder, daß die leibliche Mutter auch künftig in der Nähe ihrer Eltern und damit des Kindes wohnen bleiben wollte. Unter diesen Umständen erschien es mehr als zweifelhaft, daß die Großeltern zu ihrem adoptiertem Enkelkind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis aufbauen konnten. Auf das Einverständnis der Kindesmutter kam es demnach nicht an.
Beschluß des OLG Oldenburg vom 03.11.1995
5 W 187/956
FamRZ 1996, 895