Adoption eines nichtehelichen Kindes


Nach der geltenden Gesetzeslage haben Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, sich gegen eine Adoption durch die Kindesmutter oder deren Ehemann zur Wehr zu setzen.

In einer Grundsatzentscheidung über drei Verfassungsbeschwerden von Vätern nichtehelicher Kinder wurde diese gesetzliche Regelung nun für nichtig erklärt, weil sie gegen das Grundgesetz (Art. 6 II GG, Träger des Elternrechts) verstößt. Der Gesetzgeber ist nunmehr gefordert, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

Im Rahmen dieser Entscheidung beanstandeten die Verfassungsrichter ferner, daß den betroffenen Vätern im Rahmen der Adoptionsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Eine bloße Belehrung durch das Jugendamt erschien ihnen nicht ausreichend.


Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1995
1 BvR 790/91 u. a.
FamRZ 1995, 789
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