Folgenschwerer Fenstersturz


Ein 10-jähriger Junge nahm an einer Ferienfreizeit teil. Er war zusammen mit anderen Kindern in einem im ersten Stock gelegenen Zimmer untergebracht. Unter nicht ganz geklärten Umständen stürzte der Junge beim Spielen aus dem Fenster auf die vier Meter darunter liegende Terrasse. Er zog sich erhebliche Verletzungen zu. Die Mutter des verunglückten Kindes nahm den Veranstalter, einen gemeinnützigen Verein, auf Scha-densersatz in Anspruch. Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Nach Meinung des Gerichts verletzt der verantwortliche Veranstalter nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er 10-jährige Kinder unbeaufsichtigt in einem Zimmer spielen läßt, dessen Fenster nicht mit einer Kindersicherung versehen sind. Kinder dieses Alters seien sich, so die Begründung der Richter, den Gefahren durch unsachgemäßes Spielen am geöffneten Fenster durchaus bewußt.


Urteil des OLG Köln vom 12.07.1995
2 U 33/95
NJW-RR 1996, 475
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